Beachten Sie bitte, dass gemäß Artikel 1 2 d der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ""Öffentliche Dienstleisungsaufträge" sind öfftenliche Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Anhang II, die keine öffentlichen Bau- oder Liefteraufträge sind.
Ein öffenlicher Auftrag, der sowohl Waren als auch Dienstleistungen im Sinne von Anhang II umfasst, gilt als "öffentlicher Dienstleistungsauftrag", wenn der Wert der betreffenden Dienstleistungen den Wert der in den Auftrag einbezogenen Waren übersteigt.
Ein öffentlicher Auftrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von Anhang II, der Tätigkeiten im Sinne von Anhang I lediglich als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfasst, gilt als öffentlicher Dienstleistungsauftrag."
Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates können weiter unten eingesehen werden:
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